Die Satzung
Satzung des T.D.A.B. e.V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Türkisch-Deutscher-Akademischer Bund“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins:
- die Förderung der Erziehung und Bildung in allen schulischen und außerschulischen Belangen von Kindern und Jugendlichen sowie ihren Familien.
- die Förderung des Sports, Wissenschaft und der Forschung.
- die Förderung von Kunst und Kultur.
- Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
- Förderung der sozialen Integration von Familien mit Migrationshintergrund durch gezielte Beratung und Information
Dabei werden im Sinne des § 1 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz demokratische Verhaltensweisen vorgelebt bzw. eingeübt, Benachteiligungen abgebaut und dazu beigetragen positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen.
Die o.g. Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- die Durchführung von Tagungen und Seminaren mit fachbezogenen Referaten für die Mitglieder und die breite Öffentlichkeit,
- die Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen,
- die Einladung von Wissenschaftlern aus aller Welt,
- die Unterstützung von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im schulischen und außerschulischen Bereich, insbesondere durch Kurse,
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
- die personelle, technische, soziale, kulturelle sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern soziokultureller und/oder schulischer Einrichtungen und die Übernahme von schulischen und sonst vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft gemäß den landesgesetzlichen Bestimmungen sowie
- die Errichtung, den Bau und den Betrieb von soziokulturellen Einrichtungen sowie schulischen Erziehungs-, Lehr-, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler/innen, Schüler/innen und Student/innen jeglicher Abstammung einschließlich von (Fach-, Hoch- und Berufs-)Schulen und Kindertagesstätten.
Der Verein darf ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen. Ferner darf sie Mittel für die Verwendung zu diesen Zwecken durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ein Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt mittels eines Antragsvordruckes. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung ist ausgeschlossen. Den aufgenommenen Mitgliedern ist jeweils die Satzung zum Studium vorzulegen. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden.
3a) Erwerb der Fördermitgliedschaft
Alle über Banklastschrift registrierten erwachsenen Beitragszahler ab € 5,- pro Monat erhalten den Status eines Fördermitgliedes ohne Stimm-, Teilnahme- und Vertreterberechtigung an Versammlungen der Mitglieder, wenn unter dem Verwendungszweck Förderbeitrag steht und ein Fördermitgliedschaftsantrag vom Vorstand per Beschluss angenommen ist.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
4a) Beendigung der Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gekündigt werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig. Erst im Folgemonat nach Eingang des Schreibens kann die Lastschriftermächtigung aufgehoben werden. Ansonsten gelten für Fördermitglieder dieselben Bestimmungen wie für stimmberechtigte Mitglieder.
5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des mindesten Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind monatlich zu entrichten. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen zusätzliche Beiträge von den Mitgliedern anfordern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
7 Der Vorstand und seine Zuständigkeiten
Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sekretär und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand kann jeweils zu zwei Personen bei Bedarf nach Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgestockt werden. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder dem Sekretär, vertreten. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes, ernennt der Vorsitzende eine Ersatzperson, die bis zum Abschluss der Wahlperiode amtiert. Dem Vorstand obliegt der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung;
- Erstellung eines Jahresberichts
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der vor Einberufung vorhandenen Anzahl der Mitglieder am Versammlungszeitpunkt statt. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Sekretär geleitet. Protokollführer wird der Sekretär oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Das Versammlungsprotokoll ist vom noch amtierenden Vorstandsvorsitzden en und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Das Protokoll enthält Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
11 Der Beirat und seine Aufgaben
Der Beirat kann vom Vorstand mit mindestens einer Person oder maximal zehn Personen ernannt werden. Der Verein darf auch ohne Beirat tätig werden. Die Ernennung des Beirates kann zeitlich oder aufgabenbezogen befristet oder beschränkt werden. Zu den Aufgaben des Beirates gehören die beratenden Inhalte der zweckkonformen Tätigkeiten für den Vorstand bzw. die Erarbeitung einer Entscheidungsvorlage für den Vorstand. Der Beirat kann je nach Art und Umfang der vom Vorstand gestellten Aufgabeninhalte regelmäßig oder häufig oder selten mit oder ohne Vorstand tagen. Der Beirat darf an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Auflösung oder beim Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks noch vorhandene Vereinsvermögen wird aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Das saldierte Vermögen fällt an den gemeinnützigen Verein „Freunde und Förderer e.V. -Verein zur Förderung der Erziehung und Bildung-, Arnsberger Straße 11, 51065 Köln“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
13 Übergangsregelung
Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln. Die Mitglieder beauftragen den gewählten Vorstand, die vorliegende Satzung für den Fall, dass das Amtsgericht als Vereinsregister Beanstandungen erheben sollte, im Umfang der Beanstandungen abzuändern. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Köln als Gerichtsstand.
Die Satzungserweiterung/-ergänzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02. April 2017 beschlossen.